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Laufbahnrecht und Qualifizierung
41 Laufbahnrecht und Qualifizierung
42 Laufbahnen und Laufbahngruppen
44 Laufbahnausbildung und Erwerb der Laufbahnbefähigung
45 Laufbahnwechsel
47 Dienstliche Beurteilung
48 Fortbildung
50 Bundes- und Landespersonalausschüsse
Laufbahnrecht und Qualifizierung
Das Laufbahnrecht soll Mindeststandards der beruflichen Eignung der Beamtinnen und Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit gewährleisten. Der Grundsatz, die Ämter nach Laufbahnen zu ordnen, ergibt sich unmittelbar aus Artikel 33 Abs. 5 GG (Laufbahnprinzip). Der Kern des Laufbahnrechts liegt darin, für gleiche Laufbahnen vergleichbare Ausbildungen vorauszusetzen. Der Übergang zum Laufbahnprinzip war historisch ein bedeutsamer Schritt hin zur modernen und rechtsstaatlichen Verwaltung. Zuvor war nicht gesichert, dass Beamte über Fachkenntnisse verfügten oder in sonstiger Weise für eine Tätigkeit in der Verwaltung geeignet waren.
Das Bundesverfassungsgericht misst der fachlichen Qualifikation der Beamtinnen und Beamten hohe Bedeutung bei:
Wenig befähigte Beamte können Staatswesen gefährden „Die Berufung eines fachlich wenig befähigten Beamten kann die Arbeit eines ganzen Verwaltungszweiges auf Jahre hinaus beeinträchtigen oder lähmen, ganz zu schweigen von den Gefahren, die dem Staatswesen durch die Berufung illoyaler oder untreuer Beamter entstehen können.“ (BVerfGE 9, 268 (283)).
Das Laufbahnrecht weist damit zugleich enge Bezüge zum Leistungsgrundsatz auf. Dessen Anforderung, Beamtinnen und Beamte bzw. Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen, findet seine konkreten Maßstäbe in den Bildungs- und Qualifikationsvoraussetzungen des Lauf bahn rechts. Deshalb wird auch die dienstliche Beurteilung in aller Regel dem Laufbahn recht zugeordnet.
Das Laufbahnrecht hat erheblich dazu beigetragen, dass im öffentlichen Dienst ein hohes Ausbildungsniveau besteht und politischer Einflussnahme deutliche Schranken gesetzt wurden. Heute wird das Laufbahnrecht allerdings selbst als Schranke für die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten auf der einen und als Hemmschuh einer aufgabenorientierten Personalentwicklung auf der anderen Seite kritisiert.
Die Vielzahl beruflicher Ausbildungen und der Bedarf an hoch qualifizierten und fachlich spezialisierten Expertinnen und Experten lassen sich im Laufbahnrecht kaum noch abbilden. Überkommene Formalismen verhindern die interne Potenzialentwicklung. Gewerkschaften und Politik sehen deshalb im Laufbahnrecht besonderen Reform bedarf.
Ungeachtet dieser Debatten ist das Laufbahnrecht weiterhin von hoher Bedeutung für die Personalgewinnung und die Karrierechancen der Beamtinnen und Beamten. Das liegt auch an seinem engen Verhältnis zur Besoldung: Die (laufbahnrechtlichen) Laufbahngruppen und deren (besoldungsrechtliche) Eingangs- bzw. Spitzenämter bilden den Rahmen für die Verdienstmöglichkeiten der Laufbahnbeamtinnen und -beamten. Sie verklammern Status und Besoldung.
In diesem Zusammenhang gewinnt die Qualifizierung der Beschäftigten zunehmend an Bedeutung. Mit der (Erst-)Ausbildung für eine Laufbahn sind die Lernprozesse im Erwerbsleben der Beamtinnen und Beamten keineswegs abgeschlossen – sie beginnen erst. Bereits mit der Übernahme der Tätigkeit auf einem konkreten Dienstposten kann erster Schulungsbedarf entstehen, der sich bei jeder Änderung des Tätigkeitsgebietes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsweise erneuern kann. Schließlich hängen Beförderungen und Aufstiege davon ab, ob notwendige Qualifizierungen für die höher wertigen Dienstposten oder Laufbahnen absolviert wurden.
Die Beamtengesetze in Bund und Ländern regeln nur wesentliche Grundzüge des Laufbahnrechts. Der größte Teil der Vorschriften findet sich in den allgemeinen und bereichsspezifischen Laufbahnverordnungen und den zahlreichen einzelnen Laufbahn-, Aus bildungs- und Prüfungsverordnungen. Qualifizierungsfragen und dienstliche Beurteilung werden nur unvollkommen geregelt. Deren behördliche Praxis ist geprägt durch Richtlinien und Erlasse im Innenverhältnis der öffentlichen Verwaltung.
Laufbahnen und Laufbahngruppen
Das Laufbahnrecht unterscheidet zwischen Laufbahngruppen und Laufbahnen. Die Laufbahngruppen (z. B. gehobener Dienst) bestimmen abstrakt, welche Bildungsniveaus zu vergleichbaren laufbahn- und besoldungsrechtlichen Einstufungen führen. Die Laufbahnen legen dagegen das Berufsbild der Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf ihre Tätigkeit und die dazu nötige Ausbildung fest (z.B. Laufbahn im gehobenen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes). Eine mehrseitige Zusammenstellung zu „Laufbahnen und Fachrichtungen“ finden Sie unter www.laufbahnrecht.de.
Die Laufbahngruppen bilden den Rahmen für die Bildungsanforderungen und deren besoldungsrechtliche Bewertung im öffentlichen Dienst. Der Einstieg erfolgt entsprechend dem jeweiligen Bildungsabschluss in einer festgelegten Besoldungsgruppe (Eingangsamt). Eingangsämter sind demnach die untersten Ämter einer Laufbahn. Die Spitzenämter
Einheitliche Laufbahngruppen, Bildungsvoraussetzungen, Eingangs- und Spitzenämter nach BRRG, BBG und BBesG
"Tabelle S. 42"
entsprechen in der Regel dem Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe.
Der Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe erfolgt durch Aufstieg.
Bis zur Föderalismusreform wurden die wichtigsten Eckpunkte des Laufbahnrechts vom Beamtenrechtsrahmengesetz bundeseinheitlich festgelegt, das vier Laufbahngruppen vor schrieb. Für Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzug konnten die Laufbahnen schon zu vor abweichend geregelt werden (§§ 99, 100 BRRG).
Solange Bund und Länder nicht ausdrücklich neue Laufbahnmodelle einführen, gilt die oben dargestellte Systematik fort.
Abweichendes Recht in Bund und Ländern:
- Bund
Der Bund hält mit seiner Dienstrechtsreform an den vier Laufbahngruppen fest. Die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen und den höheren Dienst werden jedoch an die neuen Hochschulabschlüsse Bachelor und Master angepasst: Bachelor-Abschlüsse qualifizieren künftig für den gehobenen, Master-Abschlüsse für den höheren Dienst. Damit werden Abschlüsse an Fachhochschulen und Universitäten gleichgestellt.
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Die fünf norddeutschen Länder haben sich auf ein gemeinsames Laufbahnmodell verständigt, das nur noch zwei Laufbahngruppen vorsieht. Laufbahngruppe 1 fasst den bisherigen einfachen und den mittleren, Laufbahngruppe 2 den gehobenen und den höheren Dienst zusammen. In beiden Laufbahngruppen soll es zwei Einstiegsämter geben. Beamtinnen und Beamte, die im niedrigeren Einstiegsamt eingestellt werden, können ohne formales Aufstiegsverfahren alle Ämter der jeweiligen Laufbahngruppe erreichen. Ein echtes Aufstiegsverfahren ist nur noch bei einem Wechsel von Laufbahngruppe 1 in Laufbahngruppe 2 nötig. Als Einstiegsämter gelten vorerst die Eingangsämter des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 23 und 24) fort.
Laufbahnausbildung und Erwerb der Laufbahnbefähigung
Erwerb der Laufbahnbefähigung
Die Laufbahnbefähigung richtet sich grundsätzlich nach dem Vor- und Ausbildungsstand, der für den Zugang zu einer Laufbahngruppe vorausgesetzt wird. Allerdings wird bisher nur im höheren Dienst zwingend eine berufliche Qualifikation (Hochschulabschluss) verlangt. Die Vorbildungsvoraussetzungen der anderen Laufbahngruppen werden regelmäßig über die allgemeine Schulbildung ggf. in Kombination mit einer förderlichen Berufsausbildung oder in einer Ausbildung im öffentlichen Dienst selbst erlangt (Vorbereitungsdienst).
Die Laufbahnausbildung kann innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erfolgen. Bund, Länder und Gemeinden verfügen über eine Vielzahl von Ausbildungseinrichtungen. Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes wird an den Verwaltungsschulen ausgebildet, die zugleich die entsprechenden Angestelltenlehrgänge anbieten. Im Kommunalbereich gibt es zumeist gemeinsame Einrichtungen oder Ausbildungsverbünde der Gemeinden eines Landes (z. B. Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg). Der gehobene Dienst wird an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung ausgebildet. Neben die klassischen Studiengänge Verwaltungswissenschaften mit dem Abschluss (Diplom-) Verwaltungswirt ist eine Vielzahl von Fachstudiengängen getreten, die den großen Bedarf an Spezialisten im öffentlichen Dienst auch durch eigene Ausbildung decken soll.
Externe Ausbildungen können alle Berufsausbildungen oder Studienabschlüsse sein, die den Zugang zu einer Laufbahn eröffnen. So werden Beamtinnen und Beamte der technischen Laufbahnen, z. B. Ingenieure im gehobenen und höheren oder Techniker im mittleren Dienst im Regelfall nicht an den Bildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet. Sie absolvieren betriebliche Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder ein Studium an einer Fachhochschule oder Universität.
Anwärter- und Ausbildungsverhältnis
Die interne Ausbildung erfolgt im Regelfall in einem Vorbereitungsdienst im Anwärterverhältnis. Statusrechtlich handelt es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, das allein dem Zweck der Laufbahnausbildung dient und mit Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet. Eine Übernahmeverpflichtung gibt es nicht. Während des Vorbereitungsdienstes werden Anwärterbezüge gezahlt.
Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist regelmäßig eine Altersgrenze vorgesehen. Solche Regelungen sollen dem Lebenszeitprinzip Rechnung tragen. Letztlich steht dahinter die Sorge, dass Verbeamtungen in fortgeschrittenem Lebensalter zu einem Ungleichgewicht zwischen der geleisteten Arbeit und den Versorgungsansprüchen führen. Zeiten einer Kinderbetreuung können angerechnet werden. Für Schwerbehinderte bestehen z. T. höhere Altersgrenzen. Weitere Abweichungen können u. a. von den Personalausschüssen zugelassen werden.
Neben dem Vorbereitungsdienst haben sich alternative Ausbildungsmodelle etabliert. So wird z. B. die Ausbildung für den gehobenen Dienst in Sachsen für einige Laufbahnen im Anwärterverhältnis, für andere in einem Ausbildungsverhältnis ohne Beamtenstatus absolviert. Statt Anwärterbezügen, wird dort ein steuer- und sozialabgabenpflichtiges Ausbildungsentgelt gewährt.
Quereinsteiger
Auch ohne formale Befähigung ist es möglich, in eine Laufbahn einzutreten. So genannte andere Bewerber müssen durch Lebens- und Berufserfahrung in der Lage sein, die Aufgaben der jeweiligen Laufbahn wahrnehmen zu können. Die Einstellung anderer Bewerber soll auf Ausnahmefälle begrenzt sein. Sie dient der Gewinnung von Fachleuten, die ihr Wissen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. In einigen Ländern ist der Zugang für andere Bewerber dadurch begrenzt, dass sie nur dann eingestellt werden dürfen, wenn es keine geeigneten Regelbewerber gibt (Subsidiaritätsklausel).
Laufbahnwechsel
Laufbahnwechsel ist der Eintritt in eine andere Laufbahn. Voraussetzung ist, dass sich die Betroffenen bereits in einer Laufbahn beim selben oder einem anderen Dienstherrn befinden. Es wird zwischen dem horizontalen Laufbahnwechsel innerhalb einer Laufbahn gruppe und dem vertikalen Laufbahnwechsel in eine niedrigere oder höhere Laufbahngruppe unterschieden.
Horizontaler Laufbahnwechsel
Der horizontale Laufbahnwechsel findet zumeist durch Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn statt. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen die Befähigung für die neue Laufbahn haben. Im einfachsten Fall erfolgt der Wechsel von einem Dienstherrn in eine entsprechende Laufbahn eines anderen Dienstherrn (z. B. Versetzung vom gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eines Landes).
Horizontale Laufbahnwechsel beim selben Dienstherrn setzen voraus, dass die Laufbahnwechsler die Befähigung für die neue Laufbahn besitzen. Grundsätzlich müsste eine entsprechende Ausbildung erfolgen. Allerdings kann die bisherige Laufbahnbefähigung als Befähigung für die neue Laufbahn anerkannt werden, wenn die alte Laufbahn der neuen „gleichwertig“ ist. Um eine gleichwertige Laufbahn handelt es sich, wenn sie der gleichen Laufbahngruppe zugehört und die Befähigung für die neue Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann. Es muss also keine neue, formale und umfassende Laufbahnausbildung absolviert werden.
Wechsel in eine andere Laufbahn können notwendig werden, wenn die Aufgaben einer Laufbahn wegfallen, eine Behörde aufgelöst oder umstrukturiert wird oder die betroffenen Beamtinnen und Beamten aus gesundheitlichen Gründen die Aufgaben der bisherigen Laufbahn nicht mehr wahrnehmen können.
Vertikaler Laufbahnwechsel
Der weitaus häufigste Fall eines vertikalen Laufbahnwechsels ist der Aufstieg in die Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe. Der Wechsel in eine niedrigere Laufbahngruppe stellt dagegen einen Ausnahmefall dar. Für Aufstiege gilt mehr noch als beim horizontalen Laufbahnwechsel, dass die Befähigung für die neue (höhere) Laufbahn gegeben sein muss. Deshalb sind Aufstiege dort ausgeschlossen, wo besondere Vor-, Ausbildungen oder Prüfungen für den Zugang zu einer Laufbahn vorgeschrieben sind. Dazu zählen die Approbation für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker. Auch die Befähigung zum Richter- oder Lehramt kann nicht durch Aufstieg erlangt werden.
Aufstiegsbeamtinnen und -beamte absolvieren grundsätzlich eine Laufbahnausbildung mit abschließender Prüfung. Diese Form wird auch als Regel-, Ausbildungs- bzw. Prüfungsaufstieg bezeichnet. Alternativ kann der Aufstieg auch ohne volle Laufbahnausbildung und -prüfung erfolgen. An die Stelle der Laufbahnprüfung tritt die Feststellung, dass die Laufbahnbefähigung gegeben ist. Solche prüfungserleichterten oder –freien Aufstiege werden auch als Praxis-, Alters- oder Verwendungsaufstiege bezeichnet.
Prüfungsgebundene Aufstiege erfolgen meist entsprechend den allgemeinen Regelungen für Laufbahnbewerberinnen und -bewerber. Die Aufsteiger nehmen entweder am Vorbereitungsdienst für die höhere Laufbahn teil und schließen diesen mit der Laufbahnprüfung ab oder sie werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt und schließen die Einführung mit einer der Laufbahnprüfung entsprechenden Prüfung ab. Letzteres gilt zwangsläufig immer da, wo kein Vorbereitungsdienst für die höhere Laufbahn eingerichtet ist. Sie erlangen dadurch die volle Laufbahnbefähigung, sind nach dem Aufstieg den Beamtinnen und Beamten, die unmittelbar in die höhere Laufbahn einsteigen gleichgestellt und können uneingeschränkt alle Laufbahnämter der neuen Laufbahn erreichen.
Neben den Regelaufstieg ist eine Vielzahl erleichterter Aufstiegsverfahren getreten. Sie berücksichtigen das Lebensalter der Beamtinnen und Beamten, deren Dienstzeit bzw. praktische Erfahrung in der bisherigen Laufbahn. Meistens werden die Kriterien miteinander kombiniert. Altersaufstiege knüpfen den erleichterten Aufstieg an ein Mindestlebensalter, das die Bewerberinnen und Bewerber erreicht haben müssen. Praxisaufstiege setzen eine bestimmte Mindestdienstzeit oder bestimmte Dienstzeiten in einer Besoldungsgruppe voraus. Verwendungsaufstiege sind weniger durch ihre Voraussetzungen, sondern vor allem durch die an diesen Aufstiegstypus geknüpften Rechtsfolgen geprägt.
Die Bezeichnungen entsprechen nicht immer der tatsächlichen Struktur des Aufstiegs. So setzt der Praxisaufstieg in der Bundesverwaltung allein die Vollendung des 45. Lebensjahres, ungeachtet der zurückgelegten Dienstzeit voraus. Faktisch handelt es sich also um einen Altersaufstieg.
Erleichterte Aufstiegsverfahren (Beispiele)
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Dienstliche Beurteilung
Der beamtenrechtliche Leistungsgrundsatz fordert, dass alle wichtigen Entscheidungen über die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten anhand deren Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen sind. Als Bewertungsinstrument greift man bis heute auf die so genannte dienstliche Beurteilung zurück. Aufgrund der Rechtsprechung kommt ihr in Beförderungs- und Aufstiegsverfahren eine überragende Bedeutung zu, weil der Rechtsschutz bei Auswahlentscheidungen an die dienstliche Beurteilung anknüpft. Die Gerichte machen die dienstliche Beurteilung zum Maßstab, ob eine Personalentscheidung unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes getroffen wurde. D. h.: Die Gerichte bewerten die Bewerberinnen und Bewerber um einen Beförderungsdienstposten nicht selbst, sondern entscheiden ein Konkurrentenstreitverfahren anhand der dienstlichen Beurteilung. Auch die Beurteilung selbst kann mit dem Ziel, eine bessere Bewertung zu erhalten angegriffen werden, um sich in einem Konkurrentenstreitverfahren bessere Ausgangsbedingungen zu verschaffen.
Die konkrete Ausgestaltung der Beurteilungssysteme ist dem Dienstherrn überlassen. Auch zwischen den Dienstbehörden kann es Unterschiede geben. Die Gestaltungsspielräume im Beurteilungswesen sind groß. Geregelt wird die Beurteilung in Verwaltungsvorschriften („Beurteilungsrichtlinien“). Dienstliche Beurteilungen haben meist regelmäßig zu erfolgen. Die Beurteilungszeiträume sind in der öffentlichen Verwaltung höchst unterschiedlich. Neben diesen Regelbeurteilungen gibt es Anlassbeurteilungen, wenn sie z. B. für eine Beförderungsentscheidung benötigt werden. Für ältere Beamtinnen und Beamte wird auf die Regelbeurteilung oft verzichtet. Dahinter steht die Annahme, dass nach
dem 50. Lebensjahr die berufliche Entwicklung weitgehend abgeschlossen ist. Allerdings bleiben Anlassbeurteilungen jederzeit möglich, weil in der Praxis auch danach noch häufig Beförderungen erfolgen.
Inhaltlich bewertet die dienstliche Beurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Dabei bezieht sie die allgemeine geistige Veranlagung, den Charakter, den Bildungsstand, die Arbeitsleistung, das soziale Verhalten und die Belastbarkeit in die Bewertung ein. Sie schließt in der Regel mit einer Gesamtbewertung ab, die sich zumeist in der Vergabe einer Gesamtnote (z.B. „sehr gut“; „gut“) oder einem anderen qualitativen Gesamturteil (z.B. „entspricht den Anforderungen“; „übertrifft die Anforderungen“) ausdrückt. Außerdem sollen Vorschläge für die weitere dienstliche Verwendung gemacht werden. Die Beurteilung weist also nicht nur den Ist-Stand von Eignung und Leistung nach, sondern gibt auch eine Prognose ab über die weiteren beruflichen Perspektiven ab. Um die zur Beurteilung verpflichteten Dienstvorgesetzten dazu zu zwingen, bei der Benotung zu differenzieren, gibt es Richtwerte für die Spitzennoten. Im Bund dürfen bisher z.B. nur 15 Prozent der Beamtinnen und Beamten die Bestnote, 35 Prozent die zweitbeste Note er halten. In Nordrhein-Westfalen sind es dagegen nur 10 bzw. 20 Prozent. Der Bund setzt seine Werte aktuell auf dieses Niveau herab. Die Richtwerte beziehen sich auf festzulegende Vergleichsgruppen, die nach Besoldungsgruppen oder Funktionsebenen gebildet werden können.
Beurteilungsverfahren sind oft standardisiert. Dazu werden den beurteilenden Dienst vorgesetzten Formulare vorgegeben, die die Bewertungskriterien und die Notenskala für die Gesamtbewertung beinhalten.
Fortbildung
Die Fortbildung wird im Laufbahnrecht zwar angesprochen, aber nicht abschließend geregelt. Wichtigster Grundsatz ist, dass die Beamtinnen und Beamten verpflichtet sind, an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten bzw. vergleichbare Dienstposten dienen. Diese auch als Anpassungsfortbildung bezeichneten Maßnahmen sollen gewährleisten, dass die Beamtinnen und Beamten stets in der Lage sind, die an sie gestellten Erwartungen auch zu erfüllen. Die Fortbildungspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Beamtinnen und Beamte sich ihrem Beruf mit voller Hingabe zu widmen haben. Im Gegensatz dazu zielen Förderungsfortbildung bzw. Weiterbildung dazu, dass Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die über die Anforderungen des gegenwärtigen Dienstpostens hinausgehen. Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich gesteigert haben, sind zu fördern. Nach Möglichkeit ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden. Insofern können Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung eine Beförderung nach sich ziehen bzw. zur Voraussetzung einer Beförderung gemacht werden. Die dienstliche Fortbildung kann an internen Einrichtungen (z.B. Bundesakademie für öffentliche Verwaltung) oder an externen Einrichtungen erfolgen.
Anders als die dienstliche Fortbildung wird die Weiterbildung der Beamtinnen und Beamten aufgrund eigener Initiative nur ausnahmsweise vom Laufbahnrecht erfasst. Ab solviert z. B. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes neben dem Beruf ein (Fern-)Studium, folgen daraus keine Konsequenzen für den Dienstherrn. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, den Betroffenen auf einen höherwertigen Dienstposten zu versetzen. Im Regelfall kann eine selbst erworbene Qualifizierung dazu genutzt werden, sich auf entsprechend ausgeschriebene Dienstposten im Einstellungsverfahren zu bewerben. Die Beamtinnen und Beamten sind dabei den externen Bewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt. Ein Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Dienstpostens besteht auch dann nicht.
Bundes- und Landespersonalausschüsse
In den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder ist vorgesehen, so genannte „Personalausschüsse“ einzurichten. Diese Ausschüsse sind unabhängige und eigen verantwortliche Organe innerhalb der Verwaltung. Insofern nehmen die Ausschüsse Aufgaben verwaltungsinterner Art wahr. Die Personalausschüsse im Bund und in den Ländern haben Entscheidungs- und Beratungsrecht. In den Fällen, in denen der Gesetzgeber dem Personalausschuss ein Entscheidungsrecht eingeräumt hat, sind die beteiligten Verwaltungen an die getroffenen Entscheidungen gebunden. Neben diesen Fällen gibt es noch die so genannte Mitentscheidung des Personalausschusses. Bei diesem verwaltungsinternen Verfahren können die obersten Dienstbehörden nur mit Zustimmung oder im Ein vernehmen mit dem Personalausschuss entscheiden. Dagegen handelt es sich bei den Beratungsrechten nur um Mitwirkungsmöglichkeiten. Unter anderem können die meisten im Bund und in den Ländern gebildeten Personalausschüsse bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitwirken. Dieses Recht ermöglicht die Beeinflussung sowohl bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen als auch bei Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit beamtenrechtliche Verhältnisse angesprochen sind. In der Regel werden die Ausschüsse zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften errichtet. Deren Mitglieder üben die Tätigkeit in eigener Verantwortung aus und sind diesbezüglich nicht an Weisungen gebunden. Die institutionelle Zusammensetzung ist in Bund und Ländern genauso unterschiedlich geregelt wie Aufgaben und Einwirkungsmöglichkeiten. Weder für die Größe des Ausschusses noch für die funktionale Anbindung des Vorsitzenden gibt es rahmenrechtliche Vorgaben. Zumeist sind jedoch folgende Gruppen vertreten:
- Dienstherren (Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien)
- Vertreterinnen und Vertreter der Spitzenorganisationen (DGB und Beamtenbund)
- kommunale Spitzenverbände
- Rechnungshof.
Ausgabe 2018
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