Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)

Vom 1. Juni 2005

Auf Grund des § 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) erlässt das Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Auf Grund des § 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) erlässt das Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

I. Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zu § 1 Geltungsbereich

1 Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung unmittelbar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommt.

1.1 Zu Absatz 1 (bleibt frei)

1.2 Zu Absatz 2

1.2.1 1§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 zählen die erstattungsfähigen Arten der Reisekostenvergütung abschließend auf. 2Andere angefallene Reisekosten sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und somit nicht erstattungsfähig. 3§ 1 Abs. 2 Nr. 6 stellt eine besondere Form der Reisekostenvergütung dar.
4Während die Aufwandsvergütung von allgemein geringerem Aufwand bei bestimmten Dienstgeschäften ausgeht, fasst die Pauschvergütung eine Vielzahl gleichartiger Diens tgeschäfte in einer pauschalen Reisekostenerstattung
zusammen.
1.2.2 Der gesetzliche Begriff der Fahrtauslagen (§ 11 Abs. 5 u. a.) beinhaltet Fahrtund Flugkosten nach § 4 und Wegstreckenentschädigung nach § 5.

Zu § 2 Dienstreisen
2.1 Zu Absatz 1
2
2.1.1 Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise ausführen.
2.1.2 Die Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort sind Dienstreisen.
2.1.3 1Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird. 2Zur Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne gehören alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft. 3Dies ist unabhängig von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung von Gemeindegrenzen.
4Bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist Dienstort der neue Beschäftigungsort. 5Bei Tele- oder Wohnraumarbeit gilt der Sitz der zustä ndigen Dienststelle als Dienstort.
2.1.4 1Wohnort ist jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren (ggf. auch weiteren) Wohnsitz haben. 2Wohnort im reisekostenrechtlichen Sinn ist damit auch eine politische Gemeinde, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige eine Wohnung (auch Ferienwohnung)
besitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. 3Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnortes liegender Ort, an dem sich Dienstreisende aus
persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten (z. B. der Urlaubsort).
2.1.5 1Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird. 2Dienst-, Wohn- und Geschäftsort können ein und dieselbe politische Gemeinde sein.
2.1.6 1Die Anordnung oder Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und soll grundsätzlich vor dem Antritt der Dienstreise erfolgen. 2Ist der Wohnort (Wohnung nach Textziffer 2.2.1 ) ein anderer als der Dienstort, bedarf es für Dienstreisen zwischen dem Wohn- und dem Dienstort der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung.
2.1.7 1Für eine Dienstreise einer Richterin oder eines Richters zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäftes, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihr oder ihm übertragen ist, sowie zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie oder er angehört, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung.
2Gleiches gilt bei Dienstreisen
- von Richterinnen und Richtern im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit,
- von Organen der Rechtspflege (Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Beamtinnen, Beamten der Bundesanwaltschaft u. a.) im Rahmen der Rechtspflege.
2.1.8 1Reisen der Gleichstellungsbeauftragten zur Erledigung von Dienstgeschäften
außerhalb der Dienststätte sind Dienstreisen, die grundsätzlich einer A nordnung
oder Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz bedürfen.
2Das für das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) federführende BMFSFJ
hat jedoch in Nr. 12 seines IV. Rundschreibens vom 18.01.2005 zum BGleiG
hinsichtlich der zur Ausübung der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten
durchzuführenden Dienstreisen ausgeführt, dass aufgrund der in § 18 Abs. 1
Satz 5 BGleiG gesetzlich normierten Weisungsfreiheit nur eine vorherige Anzeige
dieser Dienstreisen gegenüber der Dienststellenleitung erforderlich ist.
3Hieraus folgt, dass diese Dienstreisen als solche zu betrachten sind, für die
nach dem Wesen des Dienstgeschäfts eine Anordnung oder Genehmigung
nicht in Betracht kommt - § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz. 4Diese Dienstreisen
sollen aber aus haushalts-, reisekosten- und versicherungsrechtlichen Gründen
angezeigt werden. 5Für Auslandsdienstreisen und Dienstreisen zu Veranstaltungen
von privaten Dritten sind weiterhin Dienstreisegenehmigungen
notwendig.
2.1.9 1Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das
Dienstgeschäft nicht auf andere kostengünstigere Weise (z. B. telefonisch,
Videokonferenz) erledigt werden kann. 2Die Zahl der Teilnehmenden und die
Dauer der Dienstreise sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
2.1.10 1Bei Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise sind die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Fürsorge zu berücksichtigen.
2Die Fürsorgepflicht kann u. a. auf die Festlegung des Beginns und des
Endes einer Dienstreise Einfluss haben, wenn dadurch die Betreuung von
Kindern oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gewährleistet werden
kann. 3Auch kann anstelle einer mehrtägigen Dienstreise die Anordnung
mehrerer eintägiger Dienstreisen zur Berücksichtigung besonderer familiärer
Situationen beitragen.
4
2.1.11 1Eine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen kann auch allgemein
erteilt werden (z. B. für Dienstreisen mit wiederkehrenden Dienstgeschäften
bestimmter Art). 2Eine solche Anordnung oder Genehmigung soll die Art der
Dienstgeschäfte, ggf. zu nutzende Beförderungsmittel sowie die Dauer der
Genehmigung nennen. 3Einer nochmaligen Einzelanordnung bedarf es nicht,
wenn sich auswärtige Dienstgeschäfte aus z. B. Dienst- oder Einsatzplänen
unzweifelhaft ergeben.
2.2 Zu Absatz 2
2.2.1 1Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist die Wohnung, von der aus sich
Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben, in der sie regelmäßig
Dienst zu leisten haben. 2Eine weitere Wohnung, insbesondere die am
Familienwohnsitz von Trennungsgeldempfängerinnen und Trennungsgeldempfängern,
die nicht täglich an ihren Familienwohnort zurückkehren, bleibt
unberücksichtigt.
2.2.2 Die Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn
sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden
können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre; das gilt jedoch
nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher
ist.
Zu § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
3.1 Zu Absatz 1
3.1.1 1Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen
Dienstreisender und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts
notwendig waren. 2Hierauf ist bereits im Genehmigungsverfahren zu
achten. 3Hinsichtlich der Dauer sind Dienstreisende ggf. darauf hinzuweisen,
dass abweichend von den aus persönlichen Gründen gewählten tatsächlichen
Reisezeiten die Reisekostenvergütung nur eine zeitgerechte An- und
Abreise berücksichtigen kann (§ 3 Absatz 1 Satz 1).
3.1.2 1Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise.
2Der Antrag auf Reisekostenvergütung ist innerhalb der Ausschlussfrist bei
der Beschäftigungsbehörde oder bei der zuständigen Abrechnungsstelle ein5
zureichen. 3Ein gewährter Abschlag (Textziffer 3.1.5) ist zurückzuzahlen,
wenn ein Antrag auf Reisekostenvergütung nicht innerhalb der Ausschlussfrist
gestellt wird. 4Die Kosten für zur Verfügung gestellte Reisemittel – z. B.
Fahr- und Flugscheine – werden belassen, wenn sie zur Durchführung der
Dienstreise genutzt wurden. 5In den Fällen des § 10 Abs. 2 beginnt die Ausschlussfrist
mit Ablauf des Tages, an dem Bediensteten bekannt wird, dass
die Dienstreise nicht ausgeführt wird.
3.1.3 1Maßgebliche Kostenbelege sind die Nachweise der dienstreisebedingten
Ausgaben, für die eine Erstattung beantragt wird. 2Die oberste Dienstbehörde
kann bestimmen, dass Ausgaben bis zu 10 Euro je Tag einer Dienstreise
nicht durch Belege nachgewiesen werden müssen.
3.1.4 1Grundsätzlich sollen Dienstreisen nicht vor 6 Uhr anzutreten und nicht nach
24 Uhr zu beenden sein. 2Ein früherer Beginn oder ein späteres Ende aus
dienstlichen Gründen (z. B. zweckmäßige Verkehrsmittel, dienstlich bereitgestellte
Mitfahr - oder Mitfluggelegenheiten) bleiben unberührt. 3Allgemein arbeitsfreie
Tage sollen als Reisetage vermieden werden.
3.1.5 1Dienstreisende können einen Abschlag in Höhe von 80 Prozent auf die zu
erwartende Reisekostenvergütung verlangen, sofern diese voraussichtlich
200 Euro übersteigt. 2In besonderen Fällen kann durch die oberste Dienstbehörde
ein geringerer Betrag festgesetzt werden. 3Sind Dienstreisende im
Besitz einer im Rahmen einer dienstlichen Vereinbarung erworbenen persönlichen
Kreditkarte, soll grundsätzlich auf Abschläge verzichtet werden, soweit
die voraussichtlichen Auslagen durch den Kreditrahmen gedeckt sind .
3.2 Zu Absatz 2
3.2.1 1Zu den Leistungen des § 3 Abs. 2 gehören auch Rabatte, Boni, Gutschriften
u. ä.. 2Können sie nicht bei derselben Dienstreise berücksichtigt werden, sind
sie bei einer späteren Dienstreise einzusetzen. 3Die private Nutzung ist ausgeschlossen.
Zu § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
4.1 Zu Absatz 1
6
4.1.1 Zu den Fahrtkosten gehören auch die Auslagen für
- Zu- und Abgang am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort,
- dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich Fahrten zu und von
der Unterkunft,
- Aufpreise und Zuschläge für Züge,
- Reservierungsentgelte,
- Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge,
- Beförderung des notwendigen dienstlichen und persönlichen Gepäcks.
4.1.2 1Eine mindestens zweistündige Fahrzeit liegt vor, wenn bei Bahnfahrten für
die einfache Strecke der Zeitraum von der planmäßigen Abfahrt bis zur
planmäßigen Ankunft einschließlich Umsteigezeiten zwei Stunden beträgt.
2Fahrzeiten für Zu- und Abgänge am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort mit
Bus, Straßen-, U- und S-Bahn bleiben unberücksichtigt. 3Liegt eine mindestens
zweistündige Fahrzeit vor und wird Dienstreisenden der Anspruch auf
Erstattung der Kosten für die nächsthöhere Klasse zuerkannt, gilt dies von
Anfang an. 4 § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst.
4.1.3 Flugkosten werden erstattet, wenn der Flug aus dienstlichen (z. B. terminbedingt,
dienstlich bereitgestellte Flugkontingente) oder wirtschaftlichen Gründen
(z. B. bei Flugzeugbenutzung geringere Reisekosten entstehen als bei
Bahnfahrten oder ein Arbeitszeitgewinn von insgesamt mindestens einem
ganzen Arbeitstag entsteht) geboten ist.
4.1.4 Flugkosten können in Ausnahmefällen erstattet werden, wenn sich aufgrund
der Flugzeugbenutzung die Dauer der Dienstreise erheblich reduziert und
dadurch zwingende Familienpflichten (notwendige Betreuung der mit Diens treisenden
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und pflegebedürftigen
nahen Angehörigen) besser wahrgenommen werden können und eine Alternative
zur Betreuung durch den Dienstreisenden nicht besteht.
4.1.5 1Dienstliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 können auch vorliegen,
wenn der körperliche oder gesundheitliche Zustand Dienstreisender das Benutzen
einer höheren Klasse rechtfertigt. 2Dies berücksichtigt, dass solche
Beeinträchtigungen im Gegensatz zu § 4 Abs. 3 auch vorübergehend vorliegen
können. 3Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse werden ebenfalls gewährt,
wenn Dienstreisende z. B. ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel
benutzen mussten, das nur diese Klasse führt oder dessen ande7
re Klassen ausgebucht waren. 4Haben Dienstreisende mit Anspruch auf
Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse freiwillig die niedrigere Klasse benutzt,
werden Fahrtkosten auch nur für diese Klasse gewährt.
4.2 Zu Absatz 2
4.2.1 1Bei der Erstattung der entstandenen Kosten ist regelmäßig der jeweilige
Normalpreis abzüglich des dem Bund gewährten Rabatts zugrunde zu legen.
2Es ist jedoch bei der Reisevorbereitung zu berücksichtigen, dass im Einze lfall
auch besondere Ermäßigungen, z. B. solche durch frühzeitige Buchung
und sonstige Festlegungen wie Zugbindung, in Anspruch genommen werden
können.
4.2.2 1Die Kosten einer BahnCard sind zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber
anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus
dienstlichen Gründen erfolgt. 2Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen
gekauften BahnCard können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich
vollständig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen.
4.2.3 1Vergünstigungen aus Bonusprogrammen, die auf dienstlicher Inanspruc hnahme
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beruhen, sind ausschließlich
für dienstliche Zwecke zur Verfügung zu stellen und zu verwe nden.
2Sie dürfen auch dann nicht privat genutzt werden, wenn sie zu verfallen
drohen.
4.2.4 1Dienstreisende haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten,
wenn sie z. B. privat oder dienstlich beschaffte Fahrkarten (Netz- oder Zeitkarten,
Jobtickets) bzw. Fahrausweise für schwerbehinderte Menschen
(§ 145 SGB IX) nicht nutzen. 2Sie haben keinen Anspruch auf anteilige Erstattung
ihrer dienstlich genutzten privaten Fahrausweise.
4.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)
4.4 Zu Absatz 4
4.4.1 1Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs. 4 sind Miet- oder Leasingfahrzeuge,
die ausschließlich zur Erledigung eines Dienstgeschäftes gewerblich angemietet
werden.2Für ohnehin durch Dienstreisende genutzte Miet- oder Lea8
singkraftfahrzeuge, die nur gelegentlich für Dienstreisen genutzt werden, gelten
die Entschädigungsregelungen des § 5.
4.4.2 1Triftige Gründe für die Anmietung eines Mietwagens liegen vor, wenn zur
Erledigung des Dienstgeschäftes regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel
nicht genutzt werden können und deshalb ein Kraftfahrzeug benutzt werden
muss und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht.
2Grundsätzlich können nur die Kosten für die Anmietung eines Kraftfahrze uges
der unteren Mittelklasse (z. B. Golfklasse) erstattet werden. 3Die Anerkennung
triftiger Gründe ist in der Regel vor Antritt der Dienstreise einzuholen.
4.4.3 1Triftige Gründe für eine Taxibenutzung liegen insbesondere vor, wenn
- im Einzelfall dringende dienstliche Gründe vorliegen,
- zwingende persönliche Gründe vorliegen (z. B. Gesundheitszustand),
- regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht
verkehren oder
- Fahrten zwischen 23 und 6 Uhr
das Benutzen dieses Beförderungsmittels für Zu- und Abgang, sowie Fahrten
am Geschäftsort notwendig machen.
2Ortsunkundigkeit und widrige Witterungsverhältnisse sind keine triftigen
Gründe.
4.4.4 1Liegt ein triftiger Grund nach den Textziffern 4.4.2 und 4.4.3 nicht vor, richtet
sich die Reisekostenvergütung nach § 5 Abs. 1. 2In diesen Fällen ist die A ngabe
der gefahrenen Kilometer erforderlich.
Zu § 5 Wegstreckenentschädigung
5 Mit der Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 5 sind auch die
Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von
dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten.
5.1 Zu Absatz 1
5.1.1 1Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche
Straßenverbindung maßgeblich. 2Längere Strecken werden berücksichtigt,
wenn sie insbesondere auf Grund der Verkehrsverhältnisse (z. B. Stau) oder
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aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden. 3Wegstreckenentschädigung
wird auch für dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich der Fahrten
zu und von der Unterkunft gewährt.
5.1.2 1Benutzen Dienstreisende für Fahrten zum und vom Bahnhof/Flughafen ein
privates Kraftfahrzeug, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 gewährt.
2Diese Wegstreckenentschädigung wird auch für die sog. Leerfahrt
gewährt.
5.1.3 1Der Höchstbetrag in Höhe von 130 Euro/150 Euro berücksichtigt die Wegstreckenentschädigung
für die gesamte Dienstreise. 2Als dienstliche Gründe
im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 gelten auch, wenn durch die Benutzung eines
Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges zwingende
Familienpflichten wahrgenommen werden können (notwendige Betreuung
der mit Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und
pflegebedürftigen nahen Angehörigen) und eine Alternative zur Betreuung
durch den Dienstreisenden nicht besteht. 3Hierbei ist ein strenger Maßstab
anzulegen.
5.1.4 1Dienstreisende sind vor Antritt der Dienstreise darauf hinzuweisen, dass bei
Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen
Fahrzeuges, für die Wegstreckene ntschädigung nur nach § 5 Abs. 1 gewährt
werden kann, eine Sachschadenshaftung des Dienstherrn nicht gegeben ist.
2Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
5.2 Zu Absatz 2
5.2.1 1Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung
eines privaten Kraftwagens kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte
regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte getroffen werden.
5.2.2 1Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens
liegt vor, wenn ein Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder
nach Sinn und Zweck eines Dienstgeschäftes notwendig ist und ein Diens tkraftfahrzeug
nicht zur Verfügung steht.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht
zur Verfügung steht,
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- ein Diensthund mitzunehmen ist,
- schweres (mindestens 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck - kein
persönliches Reisegepäck - mitzuführen ist,
- die Benutzung eines Kraftwagens es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen
Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt
werden könnten,
- eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen – aG – vorliegt.
3Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch dann angenommen werden,
wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch die regelmäßige Benutzung
von privaten Kraftwagen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
(Kauf oder Leasing) dauerhaft verzichtet werden kann.
5.2.3 Bei Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses besteht im Schadensfalle
Anspruch auf Sachschadensersatz nach den jeweils hierfür gelte nden
Bestimmungen.
5.3 Zu Absatz 3
5.3.1 1Benutzen Dienstreisende mindestens vier Mal innerhalb eines Monats ein
Fahrrad, wird als Wegstreckenentschädigung für jeden maßgeblichen Monat
ein Betrag in Höhe von fünf Euro gewährt. 2Das Vorhandensein der Voraussetzung
ist monatlich nachträglich anzuzeigen. 3Werden im Einzelfall höhere
Kosten (z. B. Mietfahrrad, Callbike) nachgewiesen, werden diese erstattet.
Zu § 6 Tagegeld
6.1 Zu Absatz 1
6.1.1 1Die Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz
(EStG) stellt bezüglich des bei Dienstreisen unterstellten und damit erstattungsfähigen
Verpflegungsmehraufwands auf die für alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer in Fällen der Abwesenheit von der Wohnung/
Dienststätte steuerlich abzugsfähigen Pauschalbeträge ab.
Hinweis:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG:
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„Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt
seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich
tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser
vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden
abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden
abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des
nach folgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung
stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der
überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen."
6.1.2 Führen Dienstreisende an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durch,
gilt entsprechend der Lohnsteuerrichtlinie, dass zur Festsetzung der Dauer
der Dienstreise die Abwesenheitszeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
EStG zusammenzurechnen sind.
6.1.3 Eine Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 ist als gering anzusehen,
wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt.
6.2 Zu Absatz 2
6.2.1 Ein Einbehalt für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung erfolgt,
wenn es sich im Einzelnen um vollwertige Mahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten
nach inländischen Maßstäben handelt.
Hinweis:
Auf die jeweils geltenden lohnsteuerrechtlichen Regelungen zur Versteuerung
eines gegebenenfalls eintretenden geldwerten Vorteils wird hingewi esen.
Zu § 7 Übernachtungsgeld
7.1 Zu Absatz 1
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7.1.1 Übernachtungsgeld wird entweder pauschal gewährt, wenn keine oder geringere
Kosten als 20 Euro entstanden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1) oder in Höhe
entstandener notwendiger Kosten (§ 7 Abs. 1 Satz 2).
7.1.2 Übernachtungsgeld wird nicht bei Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte
gewährt, wenn Art und Zweck des Dienstgeschäftes die Inanspruchnahme
einer Unterkunft ausschließen (z. B. Nachtfahrten, Nachtkontrollen, Schichtdienst),
also eine Übernachtung nicht vorliegt.
7.1.3 1Übernachtungskosten sind als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von
60 Euro nicht überschritten wird. 2Übersteigen die Übernachtungskosten diesen
Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen. 3Unabhängig
davon werden Übernachtungskosten erstattet, wenn die Reisestelle diese
bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat. 4Dies gilt auch, wenn
sie die Zimmerreservierung selbst durchführt (auch von dort beauftragtes
Reisebüro) oder Dienstreisende Zimmer a us einem von der Reisestelle herausgegebenen
Hotelverzeichnis buchen. 5Bei der Feststellung der Angemessenheit
bleiben Anteile für die Verpflegung, z. B. Frühstück, unberücksichtigt.
7.1.4 1Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, werden
unter Beachtung des § 6 Abs. 2 erstattet, unabhängig davon, ob der Inklusivpreis
nach Übernachtungs- und Frühstücksanteil getrennt auf derselben
Rechnung ausgewiesen ist; vorausgesetzt, der Frühstücksanteil ist nicht als
gesonderte Wahlleistung erkennbar. 2Beinhaltet der Zimmerpreis neben dem
Frühstück weitere Verpflegungskosten (sog. Halb- oder Vollpension), wird
dieser ebenfalls unter Beachtung des § 6 Abs. 2 als Übernachtungskosten
erstattet.
7.1.5 1Bei gemeinsamer Übernachtung mehrerer Dienstreisender in einem Mehrbettzimmer,
sind die Übernachtungskosten gleichmäßig aufzuteilen.
2Übernachten Dienstreisende mit nicht erstattungsberechtigten Personen in
einem Zimmer, ist der Preis erstattungsfähig, der bei alleiniger Nutzung eines
Zimmers zu zahlen wäre; ohne Nachweis sind die Übernachtungskosten
gleichmäßig nach Personen aufzuteilen.
7.2 Zu Absatz 2
13
7.2.1 1Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu
erstatten, wird für dieselbe Nacht Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn
Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels
eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mussten.
2Dieses gilt sinngemäß auch, wenn bei der Benutzung von Beförderungsmitteln
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1) eine zusätzliche Übernachtung erforderlich wird.
3Textziffer 7.1.3 ist anzuwenden.
Zu § 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
8.1 1Die Ermäßigung nach § 8 Satz 1 gilt nur für volle Kalendertage des Aufenthalts
an demselben auswärtigen Geschäftsort. 2Die Dauer der Dienstreise
wird durch eine Zwischendienstreise oder ein privates Verlassen des Geschäftsortes
nicht unterbrochen. 3Im Übrigen hat die Behörde z. B. bei Urlaub
und Krankheit zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Beendigung der Dienstreise
anzuordnen. 4In diesem Fall beginnt die vierzehntägige Frist mit dem
Tag der Rückkehr an denselben Geschäftsort von neuem. 5Zum Aufenthalt
am Geschäftsort zählen alle Tage zwischen dem Hinreise- und dem Rückreisetag.
8.2 „Besondere Fälle" im Sinne des § 8 Satz 1, Halbsatz 2 liegen vor, wenn wegen
der Art des Dienstgeschäftes die notwendigen Auslagen für Verpflegung
nicht aus dem ermäßigten Tagegeld bestritten werden können, dies gilt z. B.
wenn besondere Belange im Sicherheitsbereich zu berücksichtigen sind,
hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
8.3 1Für den Tag der Heimfahrt wird Tagegeld bis zur Ankunft an der Wohnung,
für den Tag der Rückreise an den Geschäftsort ab dem Zeitpunkt des Verlassens
der Wohnung gewährt. 2Wird eine Heimfahrt an einen a nderen Ort
als den Wohnort durchgeführt, kann entsprechend § 8 Satz 4 ein Tagegeld
für die Zeit des Aufenthalts an diesem Ort nicht gewährt werden. 3Als Reisebeihilfe
werden höchstens die Kosten erstattet, die bei einer Heimfahrt zur
Wohnung erstattungsfähig wären.
Zu § 9 Aufwands- und Pauschvergütung
9.1 Zu Absatz 1
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9.1.1 1Aufwandsvergütung soll vor allem in Fällen festgesetzt werden, in denen regelmäßig
aufgrund der besonderen Art des Dienstgeschäfts (z. B. regelmäßige
Dienstreisen an den gleichen Geschäftsort oder in ein gleich bleibendes
Gebiet) oder der Ausführung der Dienstreisen (z. B. Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung
gegen Bezahlung) offenkundig geringere Aufwe ndungen
für Verpflegung und/oder Unterkunft als allgemein entstehen.
2Erfahrungswerte können z. B. aus der Auswertung geeigneter Dienstreisen
über einen längeren Zeitraum gewonnen werden. 3Geringfügige Abweichungen
führen nicht zu einer Neufestsetzung der Aufwandsvergütung.
9.2 Zu Absatz 2
9.2.1 1Pauschvergütungen können für die gesamte Reisekostenvergütung oder für
Teile davon (z. B. Tage- und Übernachtungsgeld) festgesetzt werden. 2Es
kann nach Wochen, Monaten oder anderen Zeiträumen pauschaliert werden.
9.2.2 1Die Bemessung der Pauschvergütung orientiert sich an den notwendigen
Aufwendungen, die Dienstreisenden erfahrungsgemäß zu erstatten wären,
wenn sie jede regelmäßige oder gleichartige Dienstreise gesondert abrechnen
würden. 2Erfahrungswerte werden üblicherweise aufgrund von Aufzeichnungen
über einen repräsentativen Zeitraum über die im Einzelnen abgerechneten
Dienstreisen gewonnen.
Zu § 10 Erstattung sonstiger Kosten
10.1 Zu Absatz 1
10.1.1 Nebenkosten sind Auslagen, die ursächlich und unmittelbar mit der Erledigung
des Dienstgeschäfts zusammenhängen und notwendig sind, um das
Dienstgeschäft überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu
können.
10.1.2 1Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen u. a. grundsätzlich in Betracht:
- Kosten der Gepäckversendung (ab 15 kg Handgepäck), -aufbewahrung
und –versicherung,
- Eintrittsgeld für dienstlich notwendige Teilnahme an Veranstaltungen (z.
B. Ausstellungen, Messen, Tagungen, Versammlungen),
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- dienstlich veranlasste Telekommunikationskosten,
- Auslandseinsatzentgelt bei Kreditkarteneinsatz für erstattbare Reisekosten
unter Berücksichtigung des Kreditkartenumrechnungskurses,
- Garagenmiete, Parkgebühren, Kosten für Fähren und Mauten bei Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen, privaten Kraftwagen, wenn an der Benutzung
ein erhebliches dienstliches Interesse (§ 5 Abs. 2) festgestellt
wurde, oder Mietwagen nach § 4 Abs. 4,
- Parkgebühren in sonstigen Fällen (§ 5 Abs. 1) bis zu fünf Euro täglich,
- Kosten für erforderliche Untersuchungen (z. B. Tropentauglichkeitsuntersuchung),
ärztliche Zeugnisse, Grenzübertritts- und Zollpapiere, Visa,
notwendige Impfungen einschließlich Sera im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen,
- Kosten für eine nicht im öffentlichen Dienst stehende Begleitperson
schwerbehinderter Beschäftigter werden entsprechend den Vorschriften
des BRKG erstattet, wenn die oder der schwerbehinderte Beschäftigte
das Dienstgeschäft nur mit fremder Hilfe ausführen kann.
2Bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom Geschäftsort werden die notwe ndigen
Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft an diesem Geschäftsort
als Nebenkosten ersta ttet.
10.1.3 1Nicht erstattet werden u. a. grundsätzlich:
- Reiseausstattung (z. B. Koffer, Taschen),
- Tageszeitungen, Trinkgelder, Geschenke,
- Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten,
- Reiseversicherungen (z. B. Reiseunfallversicherung, -
rücktrittsversicherung, -haftpflichtversicherung, Flugunfallversicherung,
Auslandskrankenversicherung),
- Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter Kleidungsund
Reiseausstattungsstücke,
- Auslagen für Kreditkarten (Jahresgebühr),
- Arzt- und Arzneimittelkosten.
2Betreuungs- und Pflegekosten für Familienangehörige sind keine zur Erledigung
des Dienstgeschäftes notwendigen Ausgaben und können daher nicht
erstattet werden.
10.2 Zu Absatz 2
10.2.1 1Werden Dienstreisen aus dienstlichen oder zwingenden privaten Gründen,
die die Dienstreisenden nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, haben sie
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unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe alle Möglichkeiten zu ergreifen,
die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. 2Bereits
eingegangene Verpflichtungen sind so weit wie möglich rückgängig zu machen.
10.2.2 Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören u. a.:
- Kosten für die Stornierung von Flug- und Fahrscheinen sowie der Hotel-/
Unterkunftsreservierung,
- vorausbezahlte Teilnehmergebühren, soweit sie nicht vom Veranstalter
erstattet werden.
Zu § 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
11.1 Zu Absatz 1
11.1.1 Der Abordnung und Kommandierung steht die Zuweisung nach § 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
11.1.2 § 11 Abs. 1 Satz 4 stellt ein- und zweitägige Abordnungen und Kommandierungen
hinsichtlich der zu gewährenden Reisekostenvergütung ein- und
zweitägigen Dienstreisen gleich und stellt insoweit eine Ausnahme zu § 11
Abs. 1 Satz 2 und 3 dar.
11.2 Zu Absatz 2
11.2.1 Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 ist nicht eine nur dem vorübergehenden
Aufenthalt dienende Unterkunft (z. B. Urlaubswohnung).
11.2.2 Angeordnete Vorstellungsreisen von Bewerberinnen und Bewerbern aus
dem eigenen Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Bundesbehörde sind
Dienstreisen.
Hinweis:
In welchen Fällen und inwieweit Reisekosten bei Vorstellungsreisen von dazu
aufgeforderten Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht dem öffentlichen
Dienst angehören oder im Zeitpunkt der Vorstellung in einem anderen Geschäftsbereich
oder bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt sind, erstattet
17
werden können, gibt das Bundesministerium der Finanzen jeweils mit Runderlass
bekannt.
11.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)
11.4 Zu Absatz 4 (bleibt frei)
11.5 Zu Absatz 5
11.5.1 1Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 5 ist jede außerhalb des Geschäftsortes
gelegene Wohnung, auch z. B. eine Ferienwohnung, die Dienstreisenden
oder mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen gehört.
2Für die Bemessung der Reisekostenvergütung ist entscheidend, ob Diens treisende
dort tatsächlich übernachten. 3Allein die Möglichkeit einer Nutzung
reicht zur Anwendung dieser Vorschrift nicht aus.
11.5.2 1Eine Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 5 kann auch die Wohnung sein, von
der Dienstreisende regelmäßig ihren Dienst antreten. 2Im Falle der Übernachtung
in dieser Wohnung kann für die Dauer des Aufenthalts dort kein
Tagegeld gewährt werden (Textziffer 6.1).
11.5.3 1Die Übernachtungspauschale kann nur einmal je Übernachtung gewährt
werden; zusätzliche Fahrten werden nicht abgegolten. 2Die Gewährung einer
Übernachtungspauschale als Ersatz der Fahrtauslagen schließt die weitere
Gewährung eines Übernachtungsgeldes nach § 7 aus.
Zu § 12 Erkrankung während einer Dienstreise
12.1 1Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für volle Tage des Krankenhausaufenthaltes
kein Tagegeld nach § 6 und kein Übernachtungsgeld nach § 7 gewährt.
2Am Aufnahme- und Entlassungstag im Krankenhaus bereitgestellte
Verpflegung ist keine unentgeltliche Verpflegung im Sinne des § 6 Abs. 2.
3Es ist zu prüfen, ob die auswärtige Unterkunft am Geschäftsort beibehalten
werden muss.
12.2 Fahrtauslagen für eine Besuchsreise werden im Falle einer lebensgefährlichen
Erkrankung Dienstreisender nur für eine Person und nur für eine Reise
erstattet.
18
12.3 Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.
Zu § 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
13 1Eine Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen liegt vor,
- wenn Urlaubs- oder andere private Reisen mit einer genehmigten oder
angeordneten Dienstreise zeitlich verbunden werden, also die Reisedauer
aus privaten Gründen verlängert wird (§ 13 Abs. 1) sowie
- bei Dienstreisen, die einer angetretenen Urlaubsreise unmittelbar vorangehen,
diese unterbrechen, vorzeitig beenden oder sich unmittelbar daran
anschließen, ohne dass Dienstreisende vor Erledigung des Dienstgeschäftes
in ihre Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt sind (§ 13
Abs. 2 bis 4).
2Urlaubsreisen sind Reisen in einem Zeitraum, in dem Bediensteten Dienstbefreiung
nach allgemeinen Vorschriften (Erholungsurlaubsverordnung, Sonderurlaubsverordnung,
Soldatenurlaubsverordnung, Tarifvertrag) erteilt worden
ist. 3Andere private Reisen sind Aufenthalte, zu denen es keines Urlaubs
bedarf (z. B. Wochenendfahrten, verlängerte private Aufenthalte am Geschäftsort,
Freizeitausgleich). 4Wollen Bedienstete die Dienstreise mit Urlaub
verbinden, haben sie dies der für die Anordnung oder Genehmigung zustä ndigen
Stelle vorher mitzuteilen. 5In Abweichung zu § 13 Abs. 1 gelten die Erstattungstatbestände
des § 13 Abs. 2 bis 4 nur für Urlaubsreisen, für die zum
Zeitpunkt der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise bereits
Dienstbefreiung erteilt ist.
13.1 Zu Absatz 1
13.1.1 1§ 13 Abs. 1 regelt die Erstattung für alle Fälle, in denen mit einer Dienstreise
Urlaubsreisen oder andere private Reisen zeitlich und räumlich miteinander
verbunden werden. 2Unabhängig von der zeitlichen Lage des Dienstgeschäftes
(vor, während oder im Anschluss an eine private Reise) bemisst sich die
Reisekostenvergütung als wären Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft
an den Geschäftsort gefahren und unmittelbar danach wieder in die
Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt.
13.1.2 1Die Regelung erfasst nicht die Fälle, in denen im Einvernehmen mit Dienstreisenden
der Aufenthalt über die Dauer des Dienstgeschäftes hinaus ve r19
längert wird, um z. B. erhebliche Fahrpreisermäßigungen zu erreichen. 2Die
Dauer der Dienstreise richtet sich in diesen Fällen nach der Regelvorschrift
des § 2 Abs. 2 .
13.1.3 1Die Einschränkung des § 13 Abs. 1 Satz 3 berücksichtigt das anzunehmende
erhebliche private Interesse. 2Unabhängig von der Dauer des Dienstgeschäftes
ist die Erstattung der Fahrtauslagen auf die durch das Dienstgeschäft
zusätzlich entstandenen Kosten zu begrenzen. 3Die Bemessung des
Tage- und Übernachtungsgeldes richtet sich nach Textziffer 13.1.1.
13.2 Zu Absatz 2
13.2.1 1Zu § 13 Abs. 2 gehören Dienstreisen, die
- vom Wohn- oder Dienstort über den Geschäftsort zum Urlaubsort,
- vom Urlaubsort zum Geschäftsort und zurück zum selben Urlaubsort
und
- nach Beendigung des Urlaubs vom Urlaubsort über den Geschäftsort
zum Wohn- oder Dienstort
führen. 2Dabei tritt für die Bemessung der Dauer der Dienstreise der Urlaubsort
an die Stelle des Wohnortes im Sinne des § 2 Abs. 2.
13.2.2 1Die Reisekostenvergütung für Dienstreisen nach Textziffer 13.2.1 ist nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 auf die durch die Erledigung des Dienstgeschäftes zusätzlich
entstehenden Kosten begrenzt. 2Zusätzliche Fahrtauslagen sind die, die
ohne das Dienstgeschäft nicht angefallen wären.
13.3 Zu Absatz 3
13.3.1 1Muss aus dienstlichen Gründen eine Urlaubsreise vorzeitig beendet werden,
gelten die Sonderregelungen des § 13 Abs. 3 und 4. 2Wird die Anwesenheit
in der Dienststätte angeordnet, gilt die Reise vom vorübergehenden Aufenthaltsort
zum Dienstort als Dienstreise. 3Für diese Reise erhalten Dienstreisende
daher die volle Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2. Dies gilt auch,
wenn vor der Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort ein Dienstgeschäft an
einem auswärtigen Geschäftsort durchzuführen war. 4Bei Benutzung eines
Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 zu.
13.3.2 1Zusätzlich werden Dienstreisenden Fahrtauslagen für die zurückgelegte
Strecke von der Wohnung zum Urlaubsort (Hinfahrt einschließlich ggf. bereits
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absolvierter Etappenfahrten), an dem Dienstreisende die Anordnung erhalten
haben, gewährt. 2Die Höhe der Fahrtauslagen richtet sich nach dem Anteil
des Urlaubs, der aus dienstlichen Gründen nicht mehr in Anspruch genommen
werden konnte. 3Berücksichtigungsfähig ist hier nur die Zeit einer Urlaubsreise,
ein Urlaubsaufenthalt zu Hause wird nicht mitgerechnet. Die Kosten
der Hinfahrt werden in voller Höhe erstattet, wenn der Urlaub in der ersten
Hälfte abgebrochen werden musste, ansonsten zur Hälfte. 5Bei Benutzung
eines Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs.
2 zu.
13.4 Zu Absatz 4
13.4.1 1Aufwendungen Dienstreisender und der sie begleitenden Personen, die
durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht
oder nicht ausgenutzt werden, sind insbesondere:
- für einen Gesamtzeitraum zu entrichtende Unterkunftskosten, Stellplatzgebühren
u. a.,
- im Vorverkauf erworbene Eintrittskarten,
- Mehrfachkarten zur Benutzung von Einrichtungen am Urlaubsort und
- vorgebuchte Ausflugsfahrten.
2Begleitende Personen im Sinne des § 13 Abs. 4 sind Personen,
- die an der Urlaubsreise der Bediensteten teilnehmen und
- deren Urlaubskosten sie ganz oder teilweise tragen.
13.4.2 1Für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt begleite nder
Personen gilt Textziffer 13.3.2 sinngemäß. 2Neben den Kosten für die
Rückkehr werden die durch die vorzeitige Rückfahrt nicht mehr benutzbaren
Bahn- oder Flugtickets erstattet, soweit diese nicht storniert werden können.
Zu § 14 Auslandsdienstreisen
14.1 Zu Absatz 1 (bleibt frei)
14.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
14.3 Zu Absatz 3
21
14.3.1 Die Auslandsreisekostenverordnung (ARV) berücksichtigt in Verbindung mit
einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 16 (Höhe der Auslandstageund
Auslandsübernachtungsgelder gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV) die für
Auslandsdienstreisen vom Inland abweichenden Verhältnisse.
Zu § 15 Trennungsgeld (bleibt frei)
Zu § 16 Verwaltungsvorschriften (bleibt frei)
II. Inkrafttreten
1Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2005 in Kraft.
2Gleichzeitig werden folgende Rundschreiben aufgehoben:
- Rundschreiben vom 22. August 1973 – D III 7 – 222 101/3 (n. v.),
- Rundschreiben vom 21. Januar 1975 – D III 7 – M220 219 – 5/4 (GMBl S.
441),
- Rundschreiben vom 10. Februar 1976 – D III 6 – 222 113/4 (n. v.),
- Rundschreiben vom 7. Oktober 1977 – D III 6 – 222 113/6 (n. v.),
- Rundschreiben vom 21. März 1979 – D III 6 – 222 101/10 (n. v.),
- Rundschreiben vom 25. März 1982 – D III 6 – 222 113/6 (n. v.),
- Rundschreiben vom 28. Juli 1883 – D II 4 – 221 170/31 (n. v.),
- Rundschreiben vom 10. Dezember 1984 – D III 5 – 222 113/6 (n. v.),
- Rundschreiben vom 2. Dezember 1985 - D III 5 – 222 115/2 (GMBl 1986 S. 7),
- Rundschreiben vom 18. Oktober 1989 – D III 5 – 222 213/19 (n. v.),
- Rundschreiben vom 26. April 1990 – D III 5 – 222 213/17 (n. v.),
- Rundschreiben vom 27. Juni 1990 – D III 5 – 222 212/2 (GMBl S. 417),
- Rundschreiben vom 23. November 1990 - D III 5 – 222 115/3 (GMBl S. 858),
- Rundschreiben vom 22. März 1995 – D III 5 – 222 113/14 (GMBl S. 327),
- Rundschreiben vom 12. Juli 1995 – D I 5 – 222 101/3 (GMBl S. 539),
- Rundschreiben vom 21. Februar 1997 – D I 5 – M 020 112/56 (GMBl S. 139),
- Rundschreiben vom 25. März 1997 – D I 5 – M 020 112/56 (GMBl S. 175),
- Rundschreiben vom 17. Oktober 1997 – D I 5 – 222 115/8 (GMBl S. 736),
- Rundschreiben vom 20. September 2001 – D I 5 – 222 201/1 (GMBl S. 792),
- Rundschreiben vom 28. August 2002 – D I 5 – 222 100/50 (GMBl S. 724),
- Rundschreiben vom 29. November 2002 – D I 5 – 222 113/7 (GMBl S. 816),
- Rundschreiben vom 28. und 29. Januar 2004 jeweils – D I 5 – 222 113/1
(GMBl S. 379).

Aus einzelnen Rundschreiben ggf. noch relevante Regelungen wurden in diese Verwaltungsvorschrift
übernommen. Wurden mit den vorstehenden Rundschreiben bereits
andere Rundschreiben aufgehoben, gelten diese Aufhebungen fort.
Berlin, den 1. Juni 2005
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Müller


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