SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht |
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Allgemeines zur Beamtenversorgung
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Die Altersversorgung (Pension) der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter von Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen Dienstherrn ist einheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt.
Der Berechnung der Pension liegen zu Grunde
Das Ruhegehalt beträgt pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875%, höchstens jedoch 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Mindestversorgung 35% der Dienstbezüge oder, wenn höher, 65% aus Besoldungsgruppe A 4). Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird sich der Höchstsatz schrittweise auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vermindern.
Die Hinterbliebenen erhalten vom Ruhegehalt der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten einen Anteil (Witwe oder Witwer 60%, Halbwaise 12%, Vollwaise 20%, Unfallwaise 30%).
Pensionen sind Teil der Personalkosten und werden grundsätzlich vom Dienstherrn unmittelbar aus dem laufenden Haushalt zahlt. Der Pensionsaufwand ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger leisten einen mittelbaren Beitrag zu den Versorgungskosten durch
Beamtinnen und Beamte treten mit Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr) oder einer Sonderaltersgrenze (z.B. im Polizeivollzug), auf Antrag ab dem 63. Lebensjahr (mit Versorgungsabschlag) oder bei dauernder Dienstunfähigkeit (mit Versorgungsabschlag) in den Ruhestand.
Weitere Informationen zur Beamtenversorgung:
Beratung über die Versorgung
Die Versorgungsberatung berät die im aktiven Dienst stehenden Beamtinnen und Beamten über ihre zukünftigen Versorgungsansprüche. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen geplanter persönlicher Entscheidungen, die auch im dienstlichen Interesse liegen können. Ein Anspruch auf eine Versorgungsberatung besteht allerdings erst, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Beratung vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn
Mitglieder einer Gewerkschaft können sich über die zu erwartenede Versorgung auch an ihre Organisation wenden. Beschäftigte im aktiven Dienst können sich auch den Personalrat wenden.
Berechnungsprogramm
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, mit Hilfe eines vom Bundesland Nordrhein-Westfalen bereit gestellten Berechnungsprogramms die späteren Versorgungsansprüche selbst zu errechnen. Die Handhabung des Programms ergibt sich aus den dazugehörenden Beschreibungen. Da die Berechnungen aufgrund der persönlichen Zuordnungen und Eingaben erfolgen, kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Ergebnisse übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Berechnungen sind neben dem Beamtenversorgungsgesetz die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere das Landesbeamtengesetz (LBG-NRW). Hierauf wird - insbesondere bei Teilzeit - bei der maschinellen Versorgungsauskunft Bezug genommen.
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Weitere Hinweise und Materialien zur Beamtenversorgung |
Link-TIPP |
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Beamtenversorgunggesetz (BeamtVG) Hinweise zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Versorgungsänderungegesetz 2001 Versorgungsausgleich Dritter Versorgungsbericht der Bundesregierung (Kurzfassung) ----------- ----------- ----------- |
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