Beamtenversorgung - Allgemeine Hinweise

SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht
Aus der Praxis für die Praxis: für Mitarbeiter/innen von Behörden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes; auch für Personalräte und andere Interessierte geeignet. Termine für das Jahr 2021 und Orte >>>www.die-oeffentliche-verwaltung.de


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Allgemeines zur Beamtenversorgung

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Die Altersversorgung (Pension) der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter von Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen Dienstherrn ist einheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt.

Der Berechnung der Pension liegen zu Grunde

  • die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (insbesondere Zeiten in einem Beamtenverhältnis, als Soldatin oder Soldat, in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst) und die
  • ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt, Amtszulagen, ggf. Familienzuschlag), die zuletzt bezogen wurden.

Das Ruhegehalt beträgt pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875%, höchstens jedoch 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Mindestversorgung 35% der Dienstbezüge oder, wenn höher, 65% aus Besoldungsgruppe A 4). Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird sich der Höchstsatz schrittweise auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vermindern.

Die Hinterbliebenen erhalten vom Ruhegehalt der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten einen Anteil (Witwe oder Witwer 60%, Halbwaise 12%, Vollwaise 20%, Unfallwaise 30%).

Pensionen sind Teil der Personalkosten und werden grundsätzlich vom Dienstherrn unmittelbar aus dem laufenden Haushalt zahlt. Der Pensionsaufwand ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen.

Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger leisten einen mittelbaren Beitrag zu den Versorgungskosten durch

  • die Bemessung der Höhe der Bruttobesoldung um 0,2 Prozentpunkte verminderte Besoldungs- und Versorgungsanpassungen seit 1999 (Versorgungsrücklage).

Beamtinnen und Beamte treten mit Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr) oder einer Sonderaltersgrenze (z.B. im Polizeivollzug), auf Antrag ab dem 63. Lebensjahr (mit Versorgungsabschlag) oder bei dauernder Dienstunfähigkeit (mit Versorgungsabschlag) in den Ruhestand.

Weitere Informationen zur Beamtenversorgung:

  • Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen
  • Berechnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte
  • Beratung über zukünftige Versorgungsansprüche für Beamtinnen und Beamte (Versorgungsberatung)
  • Entscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
  • Abrechnung von Aufwendungen für Dienstunfallfolgen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
  • Betreuung von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern nach dem Gesetz zu Art. 131 GG.

Beratung über die Versorgung

Die Versorgungsberatung berät die im aktiven Dienst stehenden Beamtinnen und Beamten über ihre zukünftigen Versorgungsansprüche. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen geplanter persönlicher Entscheidungen, die auch im dienstlichen Interesse liegen können. Ein Anspruch auf eine Versorgungsberatung besteht allerdings erst, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Beratung vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn

  • eine Freistellung vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung) bestand, zurzeit besteht oder beabsichtigt ist oder wenn
  • das 55. Lebensjahr vollendet ist.

Mitglieder einer Gewerkschaft können sich über die zu erwartenede Versorgung auch an ihre Organisation wenden. Beschäftigte im aktiven Dienst können sich auch den Personalrat wenden.

Berechnungsprogramm

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, mit Hilfe eines vom Bundesland Nordrhein-Westfalen bereit gestellten Berechnungsprogramms die späteren Versorgungsansprüche selbst zu errechnen. Die Handhabung des Programms ergibt sich aus den dazugehörenden Beschreibungen. Da die Berechnungen aufgrund der persönlichen Zuordnungen und Eingaben erfolgen, kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Ergebnisse übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Berechnungen sind neben dem Beamtenversorgungsgesetz die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere das Landesbeamtengesetz (LBG-NRW). Hierauf wird - insbesondere bei Teilzeit - bei der maschinellen Versorgungsauskunft Bezug genommen.

 

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 Weitere Hinweise und Materialien zur Beamtenversorgung

 Link-TIPP

  PDF

Beamtenversorgunggesetz (BeamtVG) 

Hinweise zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) 

Versorgungsänderungegesetz 2001

Versorgungsausgleich 

Dritter Versorgungsbericht der Bundesregierung (Kurzfassung)

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