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Die Landesverwaltung ist der Teil der öffentlichen Verwaltung. Behörden und Verwaltungsträger der Länder sind für die Ausübung zuständig. Die Landesverwaltung ist in Deutschland der Regelfall. Auf Bundesebene (bundeseigene Verwaltung) gibt es andere Zuständigkeiten.
Die Landesverwaltung (in den Stadtstaaten nennt sich das "Senatsverwaltung") ist den Landesregierungen zugeordnet. Sie erfüllt die Aufgaben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes weder von der Bundesverwaltung noch von der Kommunalverwaltung (Gemeinden und Landkreise) im eigenen Wirkungskreis erfüllt werden.
Aufbau der unmittelbaren Landesverwaltung
Die unmittelbare Landesverwaltung ist - meistens - dreistufig aufgebaut. Sie wird ausgeübt durch "Oberste Landesbehörden" bzw. Landesoberbehörden auf der obersten Stufe, Landesmittelbehörden auf der mittleren und Landesbehörden auf der unteren Verwaltungsstufe.
Die mittelbare Landesverwaltung wird durch juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) und die Beliehenen ausgeübt.
Kompetenz der Landesverwaltung
Neben der Ausführung von Landesgesetzen (Landeseigenverwaltung im engeren Sinn) haben die Länder aber auch die Verwaltungskompetenz zur Ausführung von Bundesgesetzen (Art. 83 GG).
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Red UT 20210416