Hohe Nachzahlung auch für Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Aktuelles aus der Landesverwaltung

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation

Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuordnung der amtsangemessen Alimentation  >>>zur (Vor)Bestellung 

Hier die Sterbegeldverischerung abschließen!


Die Landesverwaltung ist der Teil der öffentlichen Verwaltung. Behörden und Verwaltungsträger der Länder sind für die Ausübung zuständig. Die Landesverwaltung ist in Deutschland der Regelfall. Auf Bundesebene (bundeseigene Verwaltung) gibt es andere Zuständigkeiten.

Die Landesverwaltung (in den Stadtstaaten nennt sich das "Senatsverwaltung") ist den Landesregierungen zugeordnet. Sie erfüllt die Aufgaben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes weder von der Bundesverwaltung noch von der Kommunalverwaltung (Gemeinden und Landkreise) im eigenen Wirkungskreis erfüllt werden.

Aufbau der unmittelbaren Landesverwaltung

Die unmittelbare Landesverwaltung ist - meistens - dreistufig aufgebaut. Sie wird ausgeübt durch "Oberste Landesbehörden" bzw. Landesoberbehörden auf der obersten Stufe, Landesmittelbehörden auf der mittleren und Landesbehörden auf der unteren Verwaltungsstufe.

Die mittelbare Landesverwaltung wird durch juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) und die Beliehenen ausgeübt.

Kompetenz der Landesverwaltung

Neben der Ausführung von Landesgesetzen (Landeseigenverwaltung im engeren Sinn) haben die Länder aber auch die Verwaltungskompetenz zur Ausführung von Bundesgesetzen (Art. 83 GG).


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seit dem Jahr 1997 - also seit fast 30 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung (u.a. landesbeamte.de). Der USB-Stick (32 GB) bietet drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung


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