Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .24 Höhe des Waisengeldes

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Beamtenversorgungsgesetz: § 24 Höhe des Waisengeldes 

§ 24 Höhe des Waisengeldes

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

24.1
Der Berechnung des Waisengeldes ist das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. Beim Tod eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen. Die Hinterbliebenen sind dabei so zu behandeln, als wäre der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten.

Hinweise:
a) Die Hinweise 20.1 gelten entsprechend.

b) Das Mindestwaisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v. H. und für die Vollwaise 20 v. H. des Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2. Bei der Berechnung des Mindestwaisengeldes ist § 14 Abs. 4 Satz 4 zu berücksichtigen.

24.2
Bei der Prüfung, ob die Mutter des Kindes zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist oder einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, kommt es allein auf den Anspruch an. Ob nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ein Zahlbetrag verbleibt, ist unerheblich.

Hinweise:
Bei Unterhaltsbeiträgen, die von vornherein in geringerer Höhe als das Witwengeld (unter Berücksichtigung § 50c) festgesetzt sind, wird das Waisengeld bis zu der Höhe gezahlt, die sich aus der Differenz zwischen dem Unterhaltsbeitrag und dem Witwengeld zuzüglich des Vomhundertsatzes für Halbwaisen ergibt, höchstens jedoch in Höhe des Vomhundertsatzes für Vollwaisen.

Beträgt der Unterhaltsbeitrag der Mutter - bei einem Anteilssatz des Witwengeld des von 60 v. H. (§ 69e Abs. 5)
bei 1 Waise 52 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,
bei 2 Waisen 44 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,
bei 3 Waisen 36 v. H. des Ruhegehaltes und weniger.
bei 4 Waisen 28 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,
bei 5 Waisen 20 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,
bei 6 Waisen 12 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,
bei 7 Waisen 4 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,
so ist der Berechnung des Waisengeldes der unverminderte Vomhundertsatz für Vollwaisen zugrunde zu legen.

Übersteigen Unterhaltsbeitrag und Waisengeld das Ruhegehalt, so sind die Hinterbliebenenbezüge zusätzlich nach § 25 zu kürzen.

24.3.1
Für die Feststellung, welches Waisengeld das höhere ist, sind die Beträge der Waisengelder vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzusetzen. Ist ein Waisengeld nach § 25 oder § 57 zu kürzen, so ist vom gekürzten Waisengeld auszugehen.

Hinweise:
Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus mehreren Beamtenverhältnissen einer Person, so ist § 54 anzuwenden.

Ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 und ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 bleiben unberücksichtigt.

24.3.2
Bei einer Änderung der Höhe der zu vergleichenden Waisengelder (z. B. durch Erhöhung von Halb- auf Vollwaisengeld, Wegfall der Kürzung nach § 25) ist neu festzustellen, welches Waisengeld als das höchste zu zahlen ist.


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