Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

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Beamtenversorgungsgesetz: § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe 

§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht). 

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

15.0.
Hinweise:
a) Wegen des Antragserfordernisses für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15 und des Zahlungsbeginns vgl. die Tz 49.2.1.

b) Für Beamte auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, gilt § 15 entsprechend (vgl. § 66 Abs. 5). Die Vorschrift ist nicht auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach den §§ 12a und 12b BRRG, § 24a BBG oder entsprechendem Landesrecht anzuwenden (vgl. § 15a Abs. 1). Auf die in § 2 Nr. 1 BeamtVÜV getroffene Sonderregelung für die kommunalen Wahlbeamten, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt haben, wird hingewiesen.

c) Auf Beamte auf Widerruf und Ehrenbeamte ist § 15 nicht anwendbar; auf die Tz 91.1 wird jedoch hingewiesen. Bei Unfallfolgen gelten die §§ 38 und 68.

15.1.1
Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu entscheiden. Eine Ausnahme kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn bei Versicherungsfällen des Alters trotz Nachversicherung die Wartezeit für die Regelaltersrente (§ 50 Abs. 1 SGB VI) nicht erfüllt sein würde.

Satz 2 dieser Tz gilt in den Fällen des Aufschubs der Beitragszahlung gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI entsprechend.

15.1.2
Ein Unterhaltsbeitrag ist auf Zeit zu bewilligen, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit rechtfertigen. Ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit wird in der Regel in den Fällen der Tz 15.1.1 Satz 2 in Betracht kommen. Ist im Zeitpunkt der Entlassung der Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung (verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter) noch nicht eingetreten, so kann ein Unterhaltsbeitrag nur auf Zeit bewilligt werden.

15.1.3
Die Gewährung eines Übergangsgeldes (§ 47) schließt die künftige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Auslaufen des Übergangsgeldes nicht aus.

15.1.4
Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers geboten ist; dabei soll die Dauer der Dienstzeit angemessen berücksichtigt werden.

15.1.4.1
Als Dienstzeit in diesem Sinne sind die auf die Wartezeit (§ 4 Abs.1 Nr.1) anrechenbaren Zeiten zugrunde zu legen. Beträgt die Dienstzeit weniger als zwei Jahre, soll ein Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bewilligt werden. Die Obergrenze des Unterhaltsbeitrags soll bei einer Dienstzeit von mindestens 2 Jahren 40 v. H. 3 Jahren 60 v. H. 4 Jahren 80 v. H. und 4 Jahren 182 Tagen 100v.H. des fiktiven Ruhegehalts nicht übersteigen. Die Mindestversorgung kann unterschritten werden.

15.1.4.2
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers sind alle in Tz 15.1.4.3 nicht genannten Einnahmen zu berücksichtigen.

Werden andere Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

15.1.4.3
Leistungen, die aufgrund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden, Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art, Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie die Grundrente für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, bleiben außer Betracht. Ein an den Antragsteller als Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld bleibt bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrages außer Betracht, wenn es sich bei ihm um einen Angehörigen des Pflegebedürftigen oder um eine Person handelt, die gegenüber dem Pflegebedürftigen eine sittliche Verpflichtung erfüllt. In den übrigen Fällen bleiben von dem Pflegegeld einer Pflegeperson 325 ? unberücksichtigt. Ferner bleiben das Kindergeld nach § 31 und Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz sowie Leistungen, die die Gewährung des Kindergeldes ausschließen, außer Betracht.

Hinweise.
Leistungen, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden, sind z. B.
- Sozialhilfeleistungen,
- die Unterhaltshilfe und die Entschädigungsrente nach dem Lastenausgleichsgesetz,
- die Ausgleichsrente und der Berufsschadens- bzw. Schadensausgleich nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
- Arbeitslosenhilfe nach §§ 190ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).

Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund Beeinträchtigungen körperlicher. geistiger oder seelischer Art sind z. B.
- die Pflegezulage nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
- Sonderleistungen für Blinde und Sehbehinderte, die auf Grund landesrechtlicher Regelungen gewährt werden,
- Leistungen der Tuberkulosehilfe.

Der Grundrente nach dem BVG vergleichbare Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, sind z. B. die Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Häftlingshilfegesetz, Strafrechtlichen und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, Zivildienstgesetz und Bundesseuchengesetz und Gesetz über den Dienstbeschädigungsausgleich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.

15.1.5
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen; die Mindestversorgung kann unterschritten werden. In den Fällen der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sind bei der Ermittlung des für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages maßgebenden Ruhegehaltes § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 anzuwenden. Für die Anwendung des § 14a müssen die Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 Nr. 1 ohne die nachversicherten Beamtendienstzeiten erfüllt sein.

15.1.6
Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsbeitragsempfängers führen zu einer Neufestsetzung, wenn sich die zu berücksichtigenden Einkünfte ändern. § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Im Bewilligungsbescheid ist dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt. Die Bewilligung auf Zeit ist - auch hinsichtlich der Höhe - unter der auflösenden Bedingung der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden.

Hinweise:
Die Bewilligung auf Zeit unter der auflösenden Bedingung bewirkt, dass wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch rückwirkend zu berücksichtigen sind. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellt auch der Eintritt des Versicherungsfalles (Tz 15.1.2 Satz 3) dar.

15.1.7
Bei Durchführung der Nachversicherung kann dem entlassenen Beamten auf Antrag ein Vorschuss auf Rente unter der Bedingung gezahlt werden, dass der Beamte seine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Dienstherrn abtritt (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I).

15.1.8
Die Kürzungsvorschrift des § 57 wird auf den Unterhaltsbeitrag angewandt (§ 63 Nr. 1). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass mit der Nachversicherung eine vom Familiengericht zu Lasten des Nachversicherten begründete Rentenanwartschaft als übertragen gilt (§ 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Eine Rente aus dieser Nachversicherung ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung ist insoweit § 55 Abs. 1 Satz 7 nicht zu beachten.

15.2
Die Tz 15.1.1 bis 15.1.8 gelten entsprechend.

Die Voraussetzungen des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, insbesondere gilt dies für "vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren"".


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