Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 18 Entstehung des Anspruchs

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 18 Entstehung des Anspruchs

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

3. Abschnitt
Zulagen in festen Monatsbeträgen 

§ 18 Entstehung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.


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Red 20231128

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