Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 14 Berechnung der Zulage

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 14 Berechnung der Zulage

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

§ 14 Berechnung der Zulage

Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.


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Red 20231128

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