Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

§ 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage

Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.


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Red 20231128

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