Art. 11 Beihilfen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Freistaats Bayern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


.

Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

Zur Übersicht des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Art. 11 Beihilfen

(1) Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene sowie an Dienstanfänger gelten die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) mit Ausnahme der Regelungen über

1. einen Schwangerschaftsabbruch, sofern nicht die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs vorliegen;

2. eine Ermäßigung des Bemessungssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 BhV.
Unbeschadet des Selbstbehalts nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb BhV wird bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze ein Selbstbehalt von 25 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus abgezogen. Der Selbstbehalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb BhV kommt höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr zur Anwendung. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschriften, die im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen sind, weitere Abweichungen gegenüber den Beihilfevorschriften des Bundes vorsehen.  Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b der Beihilfevorschriften des Bundes, die vor dem 1. Juli 2003 entstanden sind, sind nach Art. 11 Abs. 1 BayBesG in der bis zum 30. Juni 2003 maßgebenden Fassung abzurechnen. Satz 5 gilt entsprechend für Behandlungen, die vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurden, jedoch erst nach dem 30. Juni 2003 abgeschlossen werden.

(2) Die Befugnis der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, zur Rückdeckung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 eine Versicherung abzuschließen, bleibt unberührt.


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeberin Bayern. Besonders lohnenswert ist München (mit den Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten, Schloss Nymphenburg). Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg (Christkindlesmarkt, Historische Altstadt, Lorenz Kirche, Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg, Reichsparteitagsgebäude). Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Neben Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO)...  


mehr zu: Startseite
Startseite | Sitemap | Publikationen | Newsletter | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.landesbeamte.de © 2024