Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 24 Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamte und Tarifkräfte) von Mecklenburg-Vorpommern)..

Das BEHÖRDEN-ABO>>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamte und Tarifbeschäftigte - des Landes Mecklenburg-Vorpommern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern

 

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 24 Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) Verringert sich das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, die die oder der Berechtigte nach § 1 nicht zu vertreten hat, ist das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem Beamtenverhältnis in ein Richterverhältnis oder bei einem Wechsel von einem Richterverhältnis in ein Beamtenverhältnis. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Amtszulagen und die Strukturzulage, auch bei Übertragung einer anderen Funktion.

(2) Absatz 1 gilt bei einem Dienstverhältnis auf Zeit nur bis zum Ende der Amtszeit sowie unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wurde.

(3) Der Ausgleich für eine Verringerung oder den Wegfall von Stellenzulagen bestimmt sich nach § 61.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern...  


 

mehr zu: Startseite
Startseite | Sitemap | Publikationen | Newsletter | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.landesbeamte.de © 2024