Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .18 Sterbegeld

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 18 Sterbegeld 

§ 18 Sterbegeld

(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden. 

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

18.0
Hinweise:
Ansprüche auf Sterbegeld können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (§ 51 Abs. 3 Satz 1). Die Tz 51.3.1 und 51.3.2 sind zu beachten.

18.1.1
Überlebender Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten nach deutschem Personenstandsrecht wirksam bestanden hat.

Hinweise:
Wann eine Ehe wirksam bestanden hat, ergibt sich aus dem Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833).

18.1.2
Der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe steht eine nach ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossene Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt (sog. hinkende Ehe).

Hinweise:
Zur sog. hinkenden Ehe vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81- (NJW 1983, 511).

18.1.3
Abkömmlinge des Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten sind. 1. seine leiblichen Kinder, 2. die von ihm angenommenen Kinder (vgl. § 1741 ff. BGB) und 3. die Abkömmlinge der unter 1. und 2. genannten Kinder, falls diese mit dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verwandt sind.

Hinweise:
Zu Nr. 1 (leibliche Kinder):
Maßgebend ist das zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geltende Recht:
- Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1998 u. a. das Abstammungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geändert. Danach sind leibliche Kinder einer Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin die Kinder. die sie geboren hat (§ 1591 BGB). Leibliche Kinder eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten sind die Kinder, deren Vater er ist. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB).
- Nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht waren leibliche Kinder eheliche, für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder.
- Nach dem bis zum 30. Juni 1970 geltenden Recht war als Vater der Beamte, Ruhestandsbeamte oder entlassene Beamte auch dann anzusehen, wenn er sich in einem vollstreckbaren Schuldtitel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nach § 1708 BGB in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) geltenden Fassung verpflichtet hat oder hierzu verurteilt worden ist

Zu Nr. 3 (Abkömmlinge):
Ein angenommenes Kind eines Abkömmlings des verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten ist nur in folgenden Fällen mit dem Verstorbenen verwandt:
- durch die nach dem 31. Dezember 1976 erfolgte Annahme eines Minderjährigen (vgl. § 1754 BGB),
- durch die nach dem 31. Dezember 1976 erfolgte Annahme eines Volljährigen, bei der bestimmt worden ist, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (vgl. § 1772 BGB),
- durch eine vor dem 1. Januar 1977 erfolgte Annahme, wenn der an Kindes statt Angenommene am 1. Januar 1977 noch minderjährig war und die Erklärung nach Artikel 12 § 2 Abs. 2 Satz 2 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) nicht abgegeben wurde.

18.1.4
Leibliche Kinder, die erst nach dem Tod des Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten geboren sind, haben keinen Anspruch auf Sterbegeld.

18.1.5
Der Bemessung des Sterbegeldes sind in den Fällen des Satzes 2 die zur Besoldung gehörenden Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 BBesG oder die Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr.1 BBesG ausschließlich der Auslandsverwendungszuschläge, der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen zugrunde zu legen.

Für die Bemessung des Sterbegeldes ist von den Bezügen im Sterbemonat auszugehen. Unterlagen die Bezüge im Sterbemonat dem Kaufkraftausgleich nach den §§ 7, 54 BBesG, so ist dies auch bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen, sofern im Zeitpunkt des Todes des Beamten ein Hausstand am ausländischen Dienstort bestand.

Hat ein Beamter im Sterbemonat verringerte Dienstbezüge erhalten, so werden der Bemessung des Sterbegeldes die vollen Dienstbezüge zugrunde gelegt.

Stirbt ein ohne Dienstbezüge beurlaubter Beamter, so ist das Sterbegeld so festzusetzen, als wenn der Urlaub mit Beginn des Sterbemonats abgelaufen wäre und der Beamte für diesen Monat wieder seine Dienstbezüge erhalten hätte; das Sterbegeld entfällt jedoch, soweit aus einem während der Beurlaubung bezogenen Einkommen Sterbegeld gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis geruht haben (z. B. nach § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages), soweit in dem jeweils geltenden Abgeordnetengesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.

Hinweise:
a) Bei Freistellungen vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubungen ohne Dienstbezüge) und Teildienstfähigkeit sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge zu Grunde zu legen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3). Dies gilt auch oder bei Kürzungen der Bezüge aufgrund von Disziplinarmaßnahmen oder einer teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen bei vorläufiger Dienstenthebung nach den Vorschriften des Disziplinarrechts.

b) Stirbt ein Beamter auf Probe oder auf Zeit in leitender Funktion (vgl. § 12a, §12b BRRG), so bemisst sich das Sterbegeld ebenfalls nach den Dienstbezügen im Sterbemonat

c) Zur Bemessung des Sterbegeldes beim Tode eines entpflichteten Hochschullehrers vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 69 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 und Nr. 6 Satz 2 sowie § 69a Nr. 3 Satz 3.

18.1.6
Bei der Bemessung des Sterbegeldes ist
- eine Kürzung der Bezüge nach § 3a BBesG wegen der Beibehaltung eines gesetzlichen landesweiten Feiertags, der allgemein zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde oder
- eine Kürzung des Grundgehalts nach § 39 Abs. 2 BBesG bei ledigen Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, nicht zu berücksichtigen.

18.1.7.1
Ruhegehalt und Unterhaltsbeitrag i. S. d. Satzes 3 letzter Halbsatz sind die Beträge vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. Zu den Unterhaltsbeiträgen gehören nur solche, die nach diesem Gesetz gezahlt werden.

Hinweise:
Zu den Unterhaltsbeiträgen zählen beispielsweise auch sog. "Gnadenunterhaltsbeiträge" nach § 59 Abs. 2 dieses Gesetztes i. V. m. § 50 Abs. 1 und § 49 BBG oder entsprechendem Landesrecht oder nach disziplinarrechtlichen Vorschriften.

18.1.7.2
Waren die Dienstbezüge nach § 8 BBesG gekürzt oder haben die Versorgungsbezüge nach den §§ 53 bis 56 im Sterbemonat geruht, so entfällt insoweit auch das Sterbegeld, wenn aus Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53), aus einer späteren Versorgung (§ 54), aus einer Rente (§ 55) oder aus einer Versorgung aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 8 BBesG, § 56) ein Sterbegeld gewährt wird. Die Witwenrente nach § 46 SGB VI ist kein Sterbegeld.

Eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 im Sterbemonat ist auch bei der Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes zu berücksichtigen.

18.2.0
Hinweise:
Verwandte der aufsteigenden Linie i.S. dieser Vorschrift sind die Eltern, Großeltern (§ 1589 BGB) usw., auch im Falle der Annahme als Kind (§§ 1741 bis 1772 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern. Zu den Geschwistern des Verstorbenen gehören auch Halbgeschwister.

18.2.1
?Häusliche Gemeinschaft"" i. S. v. Nr. 1 setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft voraus. Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft dann nicht entgegen, wenn eine nur vorübergehende auswärtige Unterbringung vorgesehen ist.

Hinweise:
Entscheidend für die Beurteilung, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt, ist auch der Wille zur Beibehaltung derselben, der sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt. Der Wille zur Beibehaltung der häuslichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt.

Durch die zeitweilige auswärtige Unterbringung z. B.
- zur Schul- oder Berufsausbildung,
- zur Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes,
- bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim,
- bei Abordnung des Beamten,
- bei Versetzung des Beamten, solange am neuen Dienstort Wohnungsmangel herrscht, wird die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben.

18.2.2
Zu den "sonstigen Personen" i. S. v. Nr. 2 gehören auch die in Nr. 1 genannten Personen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. "Sonstige Personen " können auch juristische Personen sein.

Hinweise:
Die sonstige Person hat die Aufwendungen auch dann getragen, wenn sie dafür nach Eintritt des Sterbefalles den Nachlass verwendet hat.

18.2.3
Sind in Fällen der Nr. 2 sowohl die Kosten für die letzte Krankheit als auch der Bestattung getragen worden, sind die Gesamtkosten bis zur bezeichneten Höchstgrenze erstattungsfähig.

Hinweise:
Berücksichtigungsfähig i. S. d. Nr. 2 sind die angemessenen Kosten für Todesanzeigen, Trauerkarten und Danksagungen, für die Trauerfeier und die Bewirtung der Trauergäste, für die Herrichtung einer Grabstätte einschließlich Grabmal und ersten Grabschmuck, nach den Umständen des Einzelfalles ggf. auch für die Überführung an einen anderen Ort. Kosten für die Trauerkleidung können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dies nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers geboten erscheint Nicht berücksichtigungsfähig sind z. B. die Kosten für die Räumung der letzten Wohnung, Heimkosten sowie für die Instandhaltung der Grabstätte und die Grabpflege.

18.2.4
Versicherungsleistungen mindern die angemessenen Kosten, soweit sie zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistungen zum Nachlass gehören. Im Übrigen bleibt der Nachlass unberücksichtigt.

Hinweise:
Beispiel:
angemessene Kosten 7.500 ?
Versicherungsleistungen 3.500 ?
verbleiben 4.000 ?
Höchstbetrag (= doppelte Bezüge) 5.000 ?
Kostensterbegeld 4.000 ?

18,3.1
Die Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Todes der Witwe oder früheren Ehefrau Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, ist im Sterbemonat des Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten nicht erfüllt.

18.3.2
Kinder i. S. d. Satzes 1 sind leibliche und angenommene Kinder des verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten (Tz 18.1.3 Nr. 1 und 2).

18.3.3
Die Berechtigung zum Bezug von Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag muss im Sterbemonat vorliegen; auf den Zeitpunkt der Antragstellung (§ 61 Abs. 2 Satz 1) kommt es nicht an.

Hinweise:
Zum Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" vgl. Tz 18.2.1.

18.3.4
Die Tz 18.1.7.1 und 18.1.7.2 gelten entsprechend; hierbei gehören zu den für das Sterbegeld, außer Betracht bleibenden Anrechnungsvorschriften auch § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2.

18.3.5
Für eine bei In-Kraft-Treten des BeamtVG am 1. Januar 1977 vorhandene Witwe oder frühere Ehefrau gilt Absatz 3 entsprechend.

18.4
Sind im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge mehrere Personen gleichberechtigt, kann das Sterbegeld an einen Berechtigten mit befreiender Wirkung gezahlt werden (vgl. § 428 BGB).

Hinweise:
Ein Abweichen von der Reihenfolge ist jeweils nur innerhalb der in Absatz 1 oder in Absatz 2 aufgeführten Personenkreise möglich; die Zahlung des Sterbegeldes an eine in Absatz 2 aufgeführte Person ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hierfür ausgeschlossen, wenn Berechtigte nach Absatz 1 vorhanden sind.


 

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