Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

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Beamtenversorgungsgesetz: § 12b  Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 

§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Abs. 9 und § 67 Abs. 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

12b.O
Maßgebend für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des Rentenrechts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der Pensionsbehörde. Bei späterer Erfüllung der Wartezeit ist ab diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vorzunehmen. Satz 2 dieser Tz gilt auch bei Erfüllung der Wartezeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.

Hinweise:
a) Grundlage dieser Vorschrift ist die Grundsatzentscheidung des Einigungsvertrages, wonach die Versorgung im Alter; für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist.
 b) Für Beamte, die nach dem 2. Oktober 1990 von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet oder in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt wurden, gilt hinsichtlich der hier genannten Zeiten die BeamtVÜV.
c) § 12b gehört bei Anwendung des § 85 nicht zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht.
d) Zeiten, die nach § 12a ausgeschlossen sind, können nach § 12b nicht berücksichtigt werden.
e) Artikel 11 des BeamtVGÄndG 1993 (BGBl. I 1994 S.2442) ist zu beachten. Danach ist § 12b für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfänger nicht anzuwenden. Dies gilt auch für künftige Hinterbliebene eines am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfängers.

12b.l.l
Die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 sowie den §§ 51 und 52 SGB VI.

Grundlage für die Entscheidung über die Erfüllung der Wartezeit ist die Feststellung des Rentenversicherungsträgers.

Hinweise:
Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR, die ab 1. Januar 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind und in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten gemäß § 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - als Pflichtbeitragszeiten.

12b.l.2
Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die sich auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe auswirken können. Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören Beitragszeiten (§ 55 SGB VI), beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI).

Hinweise:
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten im Ausland werden von der Regelung des § 12b nicht erfasst.

12b.2
Der Anrechnungszeitraum von bis zu fünf Jahren kann nur einmal berücksichtigt werden.

Hinweise:
Für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmalig ernannte Beamte sind weiterhin die Vorschriften der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung anzuwenden. Die Nr. 3, 4 und 5 des § 2 BeamtVÜV enthalten eine dem § 12b ähnliche Begrenzungsregelung. Im Unterschied zu § 12b Abs. 2 sind von den in den genannten Nummern aufgeführten Zeiten jeweils bis zu fünf Jahre berücksichtigungsfähig. Dadurch ist im Einzelfall auch eine Berücksichtigung von mehr als fünf Jahren möglich. Gemäß § 2 Nr. 3 BeamtVÜV gelten Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit, sofern die Wartezeit nicht erfüllt ist und diese Zeiten nicht als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Der Beamte hat insofern einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung dieser Zeiten, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit reicht es aus, wenn eine der genannten Bedingungen erfüllt ist (§ 2 Nr. 6 BeamtVÜV).


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